Streitig ist die Besteuerung des Wertes von Aktien, die der Kläger als Restricted Stock Units (= RSU) erhalten hat.
Der ledige Kläger war vom 1. Januar 2000 bis zum 6.8.2006 bei der B Deutschland AG, jetzt B Deutschland GmbH (= T 1) in C als Vorstandsmitglied beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum seine alleinige Wohnung in Deutschland. Ab dem 7.8.2006 wechselte er zur B Polska SA (= T 2) mit Sitz in Polen. Er gab zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung in Deutschland auf und bezog eine Wohnung in D (Polen). T1 und T2 sind Tochtergesellschaften der B1 S.A. (= M) mit Sitz in der Schweiz.
Am 1.3.2008 sind dem Kläger auf seinem Depotkonto seitens der M 300 Aktien der M zur freien Verfügung eingebucht worden, ohne dass der Kläger dafür ein Entgelt zahlte. Die Aktien wurden dem Kläger aufgrund der Zusage im Rahmen eines RSU-Planes gewährt.
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