FG Köln - Urteil vom 02.10.2014
15 K 2686/11
Normen:
EStG § 49 Abs 1 Nr 4a; EStG § 19 Abs 1;

Deutsches Besteuerungsrecht für Arbeitslohn in Form von Restricted Stock Units

FG Köln, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 15 K 2686/11

DRsp Nr. 2015/5791

Deutsches Besteuerungsrecht für Arbeitslohn in Form von Restricted Stock Units

Der einem Arbeitnehmer in Form sog. Restricted Stock Units gewährte Arbeitslohn ist als zeitraumbezogener Anreizlohn für die zukünftige Tätigkeit anzusehen und unterliegt für den Zeitraum der Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Deutschland der inländischen Steuerpflicht.

Normenkette:

EStG § 49 Abs 1 Nr 4a; EStG § 19 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung des Wertes von Aktien, die der Kläger als Restricted Stock Units (= RSU) erhalten hat.

Der ledige Kläger war vom 1. Januar 2000 bis zum 6.8.2006 bei der B Deutschland AG, jetzt B Deutschland GmbH (= T 1) in C als Vorstandsmitglied beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum seine alleinige Wohnung in Deutschland. Ab dem 7.8.2006 wechselte er zur B Polska SA (= T 2) mit Sitz in Polen. Er gab zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung in Deutschland auf und bezog eine Wohnung in D (Polen). T1 und T2 sind Tochtergesellschaften der B1 S.A. (= M) mit Sitz in der Schweiz.

Am 1.3.2008 sind dem Kläger auf seinem Depotkonto seitens der M 300 Aktien der M zur freien Verfügung eingebucht worden, ohne dass der Kläger dafür ein Entgelt zahlte. Die Aktien wurden dem Kläger aufgrund der Zusage im Rahmen eines RSU-Planes gewährt.