FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.03.2019
4 K 19/17
Normen:
EStG § 5 a;
Fundstellen:
DStRE 2019, 935

Devisen; Hilfsgeschäft; Nebengeschäft; Termingeschäft; Tonnage; Währungssicherung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 4 K 19/17

DRsp Nr. 2019/7954

Devisen; Hilfsgeschäft; Nebengeschäft; Termingeschäft; Tonnage; Währungssicherung

Stichwort: Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer Besicherung prospektierter Ausschüttungen eines Schiffsfonds an seine Anleger dienten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Erträge aus Devisentermingeschäften neben dem nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinn gesondert zu versteuern sind.

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Aufgrund eines Antrags vom 1. November 2014 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn ab dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG.

Die Klägerin wurde als typischer Schiffsfonds konzipiert, welcher sich an ein breites Anlegerpublikum richtet (Publikumsfonds). Zu diesem Zweck wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben.