Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Erträge aus Devisentermingeschäften neben dem nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinn gesondert zu versteuern sind.
Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Aufgrund eines Antrags vom 1. November 2014 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn ab dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG.
Die Klägerin wurde als typischer Schiffsfonds konzipiert, welcher sich an ein breites Anlegerpublikum richtet (Publikumsfonds). Zu diesem Zweck wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben.
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