FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2002
18 K 384/98 E
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 4 ; EStG (1990) § 17 Abs. 1 ; EStG (1990) § 17 Abs. 2 ; GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1 ; GmbHG § 72 ; AO § 42 ;

Devisentermingeschäft; Betriebliche Sphäre; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Anteilsveräußerung; Aufteilung des Gesamtkaufpreises; Abweichung von den Beteiligungsverhältnissen; Gestaltungsmissbrauch - Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Abweichung der Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft vom gesetzlichen Regelfall

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 18 K 384/98 E

DRsp Nr. 2008/11566

Devisentermingeschäft; Betriebliche Sphäre; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Anteilsveräußerung; Aufteilung des Gesamtkaufpreises; Abweichung von den Beteiligungsverhältnissen; Gestaltungsmissbrauch - Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Abweichung der Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft vom gesetzlichen Regelfall

1. Objektiv zur Verstärkung des Betriebskapitals eines Mineralölhandelsunternehmens geeignete Devisentermingeschäfte können auch dann gewillkürt der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden, wenn sie nicht der Absicherung der Kursrisiken der sporadisch eingestellten Haupttätigkeit dienen. 2. Dass diese Geschäfte mit einem hohen Verlustrisiko behaftet sind, ist unschädlich, wenn sich die Verluste nicht bereits bei Abschluss der jeweiligen Terminkontakte abgezeichnet haben. 3. Eine in einem deutlichen Missverhältnis zu den Beteiligungsverhältnissen stehende Aufteilung des aus einer Veräußerung von GmbH-Anteilen erzielten Veräußerungserlöses kann als Gestaltungsmissbrauch zu werten sein, wenn die Geschäftsanteile in getrennten, aber wirtschaftlich als einheitlicher Übertragungsakt anzusehenden Verträgen an denselben Erwerber veräußert worden sind und auf Seiten des Veräußerers nur nahe Angehörige beteiligt waren.