Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Dialysezentren. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Zweck laut Stiftungsverfassung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Berufsausbildung insbesondere durch Förderung der Betreuung von Patienten sowie Hilfs- und Pflegebedürftigen in deren Wohnung und in besonderen Einrichtungen ist. Konkret betreibt die Klägerin in Deutschland sog. Dialysezentren. Hinsichtlich der angebotenen Formen der Blutreinigung wird zwischen der Heimdialyse (durch den Patienten selbst mittels eines entsprechenden Gerätes in der eigenen Wohnung durch Unterstützung z.B. eines Angehörigen), der zentralisierten Heimdialyse (im Dialysezentrum) und der Zentrumsdialyse (im Dialysezentrum) unterschieden. Während bei der Zentrumsdialyse durchgehend ein Facharzt anwesend sein muss, genügt sowohl für die Heimdialyse als auch für die zentralisierte Heimdialyse im Zentrum grundsätzlich, dass ein Facharzt in Rufbereitschaft ist (Hintergrunddienst).
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