BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 143/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BStBl II 2000, 473
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 143/99

DRsp Nr. 2007/93903

Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt

1. Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 2. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Berufsausbildung eines Kindes erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet oder bereits dann, wenn das Kind in unmittelbarem Anschluss an die Erbringung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine seiner Ausbildung entsprechende Vollzeit,,erwerbs''tätigkeit aufnimmt.