FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2005
I 94/02
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 1a ; EStG § 26 ; AO § 8 AO ; AO § 162 ;

Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz im Inland hat liegt auf tatsächlichem Gebiet und muss ggf. auf Grund von Indizien erfolgen

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen I 94/02

DRsp Nr. 2005/11156

Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz im Inland hat liegt auf tatsächlichem Gebiet und muss ggf. auf Grund von Indizien erfolgen

1. Was "Wohnsitz" im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG ist, bestimmt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2. In welchem zeitlichen Umfang die Wohnung in den Streitjahren genutzt wird, ist unerheblich. 3. Die Beurteilung der Umstände des "Innehabens" einer Wohnung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Dabei können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden, die nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der betreffende Steuerpflichtige die Wohnung beibehält, um sie als solche zu nutzen. 4. Die Annahme der Beibehaltung eines bestehenden Wohnsitzes unterliegt weniger strengen Anforderungen als die Begründung eines Zweitwohnsitzes im Inland nach Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 1a ; EStG § 26 ; AO § 8 AO ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, ob das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien (DBA Spanien) und ob der Splittingtarif zur Anwendung gelangen.