FG Nürnberg - Urteil vom 19.06.2002
V 13/00
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 369

Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gilt dann nicht, wenn die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt

FG Nürnberg, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen V 13/00

DRsp Nr. 2003/4039

Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gilt dann nicht, wenn die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt

1. Die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz bedeutet die Verwaltung des Grundbesitzes für den eigenen Bedarf einschließlich Vermietung und Verpachtung.2. Bestimmte Tätigkeiten stehen der Kürzung nicht entgegen. Hierzu gehört die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, nicht jedoch die Hingabe von Sicherheiten.3. Nebengeschäfte sind nur dann kürzungsunschädlich, wenn sie erforderlich sind, um die für die Grundstücksverwaltung benötigten Kredite zu beschaffen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin trotz der zur Absicherung von Krediten an die Firma Xxx GmbH & Co KG gegenüber den Gläubigerbanken eingegangen Verbindlichkeiten die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.