FG Hamburg - Urteil vom 25.03.2002
VII 67/99
Normen:
FördG § 3 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Die in § 3 Satz 2 FördG enthaltenen Differenzierungen sind nicht willkürlich

FG Hamburg, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen VII 67/99

DRsp Nr. 2002/12114

Die in § 3 Satz 2 FördG enthaltenen Differenzierungen sind nicht willkürlich

§ 3 Satz 2 FördG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

FördG § 3 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger meint, das Fördergebietsgesetz sei verfassungswidrig.

Mit Vertrag vom 18.12.1995 erwarb der Kläger ein mit einem Altbau bebautes Mehrfamilienhaus-Grundstück in A, in Mecklenburg-Vorpommern. Der Übergabe- und Verrechnungstag war der 01.01.1996. Das Gebäude ist vermietet und wurde vom Kläger im Privatvermögen gehalten. Modernisierungsaufwendungen hat er im Streitjahr nicht vorgenommen. Von dem Kaufpreis entfallen nach Berechnung des Klägers 196.219 DM auf den Gebäudeanteil.

In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 50 % Sonder-AfA (98.109 DM) auf das Gebäude in A geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 16.10.1998 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ... DM die Einkommensteuer nach der Grundtabelle auf ... DM fest. Die beantragte Sonder-AfA gewährte er unter Hinweis auf das Fördergebietsgesetz nicht.