I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann (E) im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. E erzielte im Streitjahr positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.391.614 DM, die Klägerin erzielte positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 14.070 DM. Daneben erzielte E Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.685.437 DM, die nach Anwendung des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0 DM anzusetzen waren; zudem erzielte er steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in Höhe von 26.561 DM.
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