Der Gesetzgeber hat die Steuerbegünstigung ausdrücklich auf im Inland belegene Objekte beschränkt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach Auffassung des FG steht diese Beschränkung auf Inlandsobjekte im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, das dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum zubillige.
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