I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW, der ihm während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts in L am 17. Dezember 1995 gestohlen und nicht wiedergefunden wurde. Die Kaskoversicherung war wegen Verletzung einer Obliegenheitsverpflichtung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit. Zum 31. Dezember 1995 belief sich der Restbuchwert auf 44 761 DM.
Gegen den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. März 2000 legte der Kläger Einspruch ein. Er beantragte die Minderung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit um den Restbuchwert des entwendeten Fahrzeugs, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ausscheidens Betriebsvermögen gewesen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch zurück.
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