Der Kläger wendet sich nach dem Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt-genutzten Pkw gegen die Qualifizierung einer Versicherungsleistung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit.
1. Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei; er wird zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt.
Als Betriebsvermögen setzte er für das Streitjahr im Inventar-Erläuterungsbogen unter anderem die Posten Pkw/alt (letzter Buchwert 1 DM, Abgang 1 DM) und Pkw/neu (Neuanschaffung Januar 1998, 105.852,35 DM) an. Die Pkw nutzte er betrieblich und privat; im finanzgerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten übereinstimmend einen privaten Nutzungsanteil von 3 % angegeben.
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