FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2002
III 208/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1285

Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen III 208/01

DRsp Nr. 2002/17104

Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen

Im Falle des Diebstahls eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt-genutzten PKW ist die von der Kaskoversicherung gezahlte Versicherungsleistung entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu qualifizieren; entsprechend dem Anteil der privaten Nutzung liegt ein steuerneutraler Zugang im Privatvermögen vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich nach dem Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt-genutzten Pkw gegen die Qualifizierung einer Versicherungsleistung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit.

1. Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei; er wird zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt.

Als Betriebsvermögen setzte er für das Streitjahr im Inventar-Erläuterungsbogen unter anderem die Posten Pkw/alt (letzter Buchwert 1 DM, Abgang 1 DM) und Pkw/neu (Neuanschaffung Januar 1998, 105.852,35 DM) an. Die Pkw nutzte er betrieblich und privat; im finanzgerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten übereinstimmend einen privaten Nutzungsanteil von 3 % angegeben.