BFH - Beschluss vom 13.04.2005
VI B 197/04
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1231
DStRE 2005, 744
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 283/00

Dienstbefreiung für Lehrer; Grundlagenbescheid

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VI B 197/04

DRsp Nr. 2005/8098

Dienstbefreiung für Lehrer; Grundlagenbescheid

1. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen eines Lehrers für eine Fortbildungsveranstaltung im Ausland als WK abziehbar sind, ist die Finanzbehörde nicht (i. S. der Bejahung von WK) an die Entscheidung der Schulbehörde über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub gebunden.2. Die entsprechende Entscheidung der Schulbehörde stellt keinen Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung dar.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO).