Im Streit steht, ob dem Kl. für das Jahr 1997 Kindergeld für seinen am 18. Juli 1978 geborenen Sohn T. zusteht.
T. stand im Jahr 1997 in einem Ausbildungsverhältnis und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 14.022 DM. Klägerseits wird geltend gemacht, dass diesen Einnahmen folgende Werbungskosten gegenüberstehen:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|