FG Niedersachsen - Urteil vom 30.08.2002
3 K 284/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 606

Dienstreise; Verpflegungsmehraufwand; Dreimonatsfrist; Auswärtstätigkeit; Beitrittsgebiet; Billigkeitsregelung - Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen außerhalb der allgemeinen Dreimonatsfrist nur im Wege von Billigkeitsregelungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 284/95

DRsp Nr. 2003/5658

Dienstreise; Verpflegungsmehraufwand; Dreimonatsfrist; Auswärtstätigkeit; Beitrittsgebiet; Billigkeitsregelung - Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen außerhalb der allgemeinen Dreimonatsfrist nur im Wege von Billigkeitsregelungen

1. Bei Dienstreisen ist der Aufwand von Mehraufwendungen nach einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit auf einen Zeitraum von 3 Monaten beschränkt. 2. Das BMF-Schreiben betr. Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet (BStBl I 1991, 536 und 1022; BStBl I 1992, 627 und BStBl I 1994, 868) enthält eine Billigkeitsregelung, die auf § 163 AO beruht. Im Hinblick auf die sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3, 348 Abs. 1 Nr. 2 AO ergebende Zweigleisigkeit von Veranlagungsverfahren einerseits und Billigkeitsverfahren andererseits können die Steuergerichte die Billigkeitsregelungen nur in einem die Billigkeitsentscheidung der Finanzbehörde betreffenden Klageverfahren berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin für das Streitjahr 1993 nach Dienstreisegrundsätzen auch nach Ablauf der allgemeinen Dreimonatsfrist Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd geltend machen kann.