BFH - Beschluß vom 30.06.2000
VI B 18/00
Normen:
EStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1343

Dienstreisen und km-Pauschale; Versicherungsprämien

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen VI B 18/00

DRsp Nr. 2000/6485

Dienstreisen und km-Pauschale; Versicherungsprämien

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass dann, wenn der ArbG dem ArbN die Kosten der Dienstreisen mit den km-Pauschalen gem. den LStR steuerfrei ersetzt, sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeug verbundenen Aufwendungen (außer Parkgebühren) abgegolten sind. Das gilt auch für die Versicherungsprämien für eine Vollkaskoversicherung.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.