Die Klage wird abgewiesen.
2.Die bis zum 02.09.2016 entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 54,38 % und der Beklagte zu 45,62 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin allein zu tragen.
3.Diese Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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