Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Juni 2016 (
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht () Meiningen anhängig gewesene Verfahren (S ) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
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