OLG Köln - Urteil vom 11.04.2019
3 U 67/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NZV 2020, 249
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 248/17

Dieselskandal 3.0 Liter TDIReine Bezugnahme auf den Motor EA 189Verteilung der DarlegungslastGreifbare tatsächliche Anhaltspunkte für Behauptungen

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 67/18

DRsp Nr. 2019/16467

Dieselskandal 3.0 Liter TDI Reine Bezugnahme auf den Motor EA 189 Verteilung der Darlegungslast Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für Behauptungen

1. Ungeachtet der grundsätzlichen Darlegungslast hat die Gegenpartei eine sekundäre Darlegungslast, wenn es um Sachverhalte geht, zu denen die darlegungsbelastete Partei entschuldbar nicht weiter vortragen kann, weil sie außerhalb ihres Wahrnehmungsbereiches liegen, und der Gegenpartei ergänzende Angaben unschwer möglich und zumutbar sind. 2. Dies gilt aber erst dann, wenn die darlegungsbelastete Partei zumindest mit einiger Substanz vorgetragen hat und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptungen aufgezeigt worden sind; keinesfalls ist die darlegungsbelastete Partei dadurch von dem Erfordernis jeglichen schlüssigen Sachvortrages befreit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 12 O 248/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 ;
1. 2. 3. 4. 5.