OLG München - Beschluss vom 28.01.2020
8 U 5307/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
WM 2020, 478
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 17363/18

Dieselskandal Audi Q3, 2.0 TDI mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG München, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 8 U 5307/19

DRsp Nr. 2020/2569

Dieselskandal Audi Q3, 2.0 TDI mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.08.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem PKW-Kauf im Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Die Klagepartei kaufte am 13.09.2016 beim A. - Zentrum M. ein Fahrzeug der Marke Audi Q3, 2.0 TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.447,00 € mit einem Kilometerstand von 18.034 km. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors Typ EA 189 des streitgegenständlichen Pkw.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.