Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.08.2019, Az.
Im Übrigen wird die Klage auch abgewiesen.
3.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.661,00 € festgesetzt.
I.
Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen und des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO. Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Motors geltend macht, in welchen eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.
Der Kläger erwarb am 14.01.2016 in einem Autohaus in D. einen gebrauchten PKW Audi Q5 zum Preis von 29.990,00 Euro, Anlage K 1. Bei Erwerb wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 69.932 km auf.
1. (1) (2) (3) 2. 3.
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