Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) fordert von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die dieser für 15 Partien Rindfleisch (Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 130 0000) vorfinanzierte Ausfuhrerstattung nebst eines Zuschlages von 20 % zurück.
Die Ausfuhrerstattung ist der Klägerin aufgrund ihrer zwischen März und August 1989 gestellten Anträge bewilligt worden. Als Bestimmungsland war zunächst Nigeria angegeben; für u.a. dieses Land war der Erstattungssatz in der Verordnung (EWG) Nr. 233/89 der Kommission vom 30. Januar 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 29/34) auf 144,50 ECU/100 kg festgesetzt. Für u.a. die Länder Nordafrikas, wo das Fleisch später tatsächlich eingeführt worden sein soll, galt nach der vorgenannten Verordnung ein Erstattungssatz von 153,50 ECU/100 kg.
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