Der sofortigen Beschwerde vom 24.05.2023 wird abgeholfen, der Beschluss vom 26.04.2023 -
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 17,00 festgesetzt.
Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 120a Absatz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich der Kläger darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
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