BFH - Beschluss vom 16.03.2012
IX B 142/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 241/07

Differerenzrüge im Zusammenhang mit einem Steit über die Einordnung von Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten

BFH, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen IX B 142/11

DRsp Nr. 2012/10520

Differerenzrüge im Zusammenhang mit einem Steit über die Einordnung von Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten

NV: Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters bilden nachträgliche Anschaffungskosten, wenn sie zu funktionalem Eigenkapital führen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, fehlt es an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes des angegriffenen Urteils einerseits und eines solchen einer konkreten Rechtsprechung des BFH andererseits, die in grundsätzlicher Weise voneinander abweichen würden.