Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, fehlt es an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes des angegriffenen Urteils einerseits und eines solchen einer konkreten Rechtsprechung des BFH andererseits, die in grundsätzlicher Weise voneinander abweichen würden.
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