BFH - Urteil vom 05.11.2002
II R 58/00
Normen:
AO §§ 47 235 238 324 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VStG § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 353

Dinglicher Arrest; Hinterziehungszinsen

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen II R 58/00

DRsp Nr. 2003/2499

Dinglicher Arrest; Hinterziehungszinsen

1. Der Festsetzung der Hinterziehungszinsen zur VSt steht nicht entgegen, dass das BVerfG mit Beschl. v. 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG in allen seit 1993 gültig gewesenen Fassungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat.2. Die aufgrund eines dinglichen Arrestes erfolgte Beschlagnahme von Vermögenswerten steht einer Zahlung der Steuer nicht gleich und Hinterziehungszinsen können deshalb auch für die Zeit nach der Beschlagnahme des Vermögens festgesetzt werden.

Normenkette:

AO §§ 47 235 238 324 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VStG § 10 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Zeitraum von 1970 bis 1983 in erheblichem Umfang Einkommen-, Umsatz- und Vermögensteuer hinterzogen. Im Rahmen des in diesem Zusammenhang am 15. November 1982 eingeleiteten Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Wege des dinglichen Arrestes Vermögenswerte der Klägerin.