LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1762/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SBG VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 662/15

Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen geringerer Abfindungszahlung bei EntlassungMittelbare Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Berechnung der Abfindungshöhe

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1762/15

DRsp Nr. 2021/7319

Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen geringerer Abfindungszahlung bei Entlassung Mittelbare Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Berechnung der Abfindungshöhe

Die Zahlung einer geringeren Abfindung wegen Entlassung an den schwerbehinderten Arbeitnehmer stellt eine Diskriminierung dar, weil sich dies mit der Möglichkeit des früheren Renteneintritts nicht begründen lässt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 29.09.2015 - 2 Ca 662/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SBG VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.