OLG München - Beschluss vom 29.03.2017
7 U 4410/16
Normen:
AGG § 6 Abs. 1 Nr. 3; AGG § 6 Abs. 3; SGB VI § 41 S. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 4064/16

Diskriminierung eines selbständigen Handelsvertreters wegen des Alters i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGGAuslegung einer Beendigungsklausel in einem HandelsvertretervertragAnwendbarkeit der Regelungen des AGG auf einen selbständigen Handelsvertreter

OLG München, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 4410/16

DRsp Nr. 2017/14169

Diskriminierung eines selbständigen Handelsvertreters wegen des Alters i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG Auslegung einer Beendigungsklausel in einem Handelsvertretervertrag Anwendbarkeit der Regelungen des AGG auf einen selbständigen Handelsvertreter

1. Eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag, wonach das Vertragsverhältnis mit einem selbständigen Handelsvertreter mit Ablauf des Monats endet, in dem dieser das 65. Lebensjahr vollendet, endet, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Vertrag erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, da ein selbständiger Handelsvertreter nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. 2. In einer solchen Regelung liegt bereits deshalb keine Diskriminierung wegen des Alters i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG, weil die Regelungen des AGG nicht auf selbständige Handelvertreter anwendbar sind. Das gilt auch im Falle eines Einfirmenvertreters.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2016 (Az. 29 O 4064/16) wird einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.