LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2020
11 Sa 58/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 10 S. 1 und 2; TVöD § 33 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 157/19

Diskriminierung eines wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bewerbers wegen des Alters durch Nichtaufnahme in die Bewerberauswahl für eine ausgeschriebene Stelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 58/19

DRsp Nr. 2020/15786

Diskriminierung eines wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bewerbers wegen des Alters durch Nichtaufnahme in die Bewerberauswahl für eine ausgeschriebene Stelle

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf die Bewerbung seines früheren Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer zulässigen tariflichen Altersgrenzenregelung mit ihm selbst endete, auch ohne dessen Einbeziehung in das Bewerberauswahlverfahren wegen dessen Ausscheidens aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze ablehnen, weil andernfalls der Sinn der zulässigen tariflichen Altersgrenze konterkariert würde.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.08.2019 - 3 Ca 157/19 - abgeändert.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten 1. und 2. Instanz zu tragen.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 10 S. 1 und 2; TVöD § 33 Abs. 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger, der bei ihr wegen Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, in die Bewerberauswahl nicht einzubeziehen oder ob darin eine Diskriminierung wegen Alters liegt.