FG Köln - Urteil vom 27.08.2020
2 K 693/15
Normen:
EStG § 50d Abs. 3;

Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland ansässigen Lizenzgebern

FG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 2 K 693/15

DRsp Nr. 2021/5655

Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland ansässigen Lizenzgebern

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Juni 2014 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Freistellungsbescheid mit einer Abzugsverpflichtung i.H.v. 0 % zu erlassen und die entsprechende Abzugssteuer nebst Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt 26.111,25 € (= 24.750,00 € KapESt zzgl. 1.361,25 € SolZ) zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 24.750 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Erstattungsbegehren der Klägerin § 50d Abs. 3 EStG entgegensteht.