LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2016
11 Sa 1643/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 696/15

Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei zu geringer AbfindungVerstoß gegen AGG bei geringerer Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer ohne sachlichen GrundKeine Pflicht zum Zusatz netto bei Zahlungsverpflichtung

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1643/15

DRsp Nr. 2021/7313

Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei zu geringer Abfindung Verstoß gegen AGG bei geringerer Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund Keine Pflicht zum Zusatz "netto" bei Zahlungsverpflichtung

Eine geringere Abfindung nach Sozialplan im Falle der Entlassung für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diskriminierend und nicht durch die Möglichkeit eines früheren Renteneintritts gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 08.09.2015 - 2 Ca 696/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.

Der am 03.04.19XX geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Vom 25.04.1979 bis zum 31.12.2014 war er bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 3.162,00 €. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall (Bl. 103 GA).