LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1756/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGV VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 612/15

Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch geringere AbfindungszahlungVerstoß einer Sozialplanabfindungsregelung gegen AGGKein Netto-Zusatz bei Zahlungsverpflichtung

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1756/15

DRsp Nr. 2021/7317

Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch geringere Abfindungszahlung Verstoß einer Sozialplanabfindungsregelung gegen AGG Kein Netto-Zusatz bei Zahlungsverpflichtung

1. Die geringere Zahlung einer Abfindung laut Sozialplan im Falle der Entlassung diskriminiert den schwerbehinderten Arbeitnehmer. Die Möglichkeit der früheren Verrentung rechtfertigt dies nicht. 2. Es besteht keine Pflicht, eine Zahlungsverpflichtung mit dem Zusatz "netto" zu versehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 29.09.2015 - 2 Ca 612/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGV VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.