1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.12.2012, Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft auf Betriebsrente des Klägers.
Der am 07.11.1973 geborene Kläger trat das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten am 02.04.1996 an. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2010.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ohne das vorzeitige Ausscheiden nach der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers geltenden Versorgungsregelung ein Leistungsanspruch in Höhe von monatlich € 357,-- zustehen würde, der infolge des vorzeitigen Ausscheidens zeitanteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Betriebszugehörigkeit sich auf € 117,38 reduziere.
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