LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2021 2 Sa 730/20
Normen:
MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989 § 6 Nr. 2; MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989 § 6 Nr. 3; MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989 § 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 260/19
Dispositionsfreiheit und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher tariflicher Zuschlagshöhen für Nachtarbeit und ihre BelastungenAngemessene Differenzierung der tariflichen Zuschläge bei Nachtarbeit und ihren BelastungenTariflicher Schichtzuschlag als Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit
LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 730/20
DRsp Nr. 2021/4744
Dispositionsfreiheit und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher tariflicher Zuschlagshöhen für Nachtarbeit und ihre BelastungenAngemessene Differenzierung der tariflichen Zuschläge bei Nachtarbeit und ihren BelastungenTariflicher Schichtzuschlag als Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit
§ 6 Ziff 3 iVm. Ziff 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie (MTV) ist nicht gleichheitswidrig.Die Zuschlagsregeln in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV stellen einen vorrangigen tariflichen Zuschlag iSv. § 6 Abs 5ArbZG dar.Die von den Tarifvertragsparteien in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV gewählten Zuschlagshöhen halten sich im Rahmen der Angemessenheit von § 6 Abs 5ArbZG und schaffen einen angemessenen Ausgleich von der Nachtarbeit und ihren Belastungen.Eine Kompensation der geleisteten Nachtarbeit in Form von Schichtfreizeit stellt sich grundsätzlich als vorzugswürdig gegenüber der monetären Kompensation (Nachtarbeitszuschlag) dar.Der Schichtzuschlag in § 6 Ziff. 2 MTV ist ebenfalls ein Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit.Ein Anspruch auf höhere Nachtzuschläge ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen.
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