I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden können.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine 1991 gegründete GmbH mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, deren Geschäftsgegenstand die Erbringung von Ingenieurleistungen ist. An ihrem Stammkapital sind die Diplom-Ingenieure X mit 60 v.H. und Y mit 40 v.H. beteiligt. X und Y sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin und als solche von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit.
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