Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht begründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1983 I R 150/77 (BFHE 140, 193, BStBl II 1984, 299) ab.
Dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, daß künftiger Aufwand für die Betreuung von Kunden auch zurückgestellt werden kann, wenn zwischen Provisionen und späterer Betreuung kein Zusammenhang besteht. An der vom Beklagten und Beschwerdeführer bezeichneten Stelle handelt es sich überdies um Ausführungen des FG zur Bewertung der Rückstellung, nicht zu deren Ansatz dem Grunde nach.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|