Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geforderten Weise begründet wurde, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (des Finanzgerichts --FG-- München vom 30. September 1998 1 K 774/96, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 108) erschöpft (s. dazu näher: Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
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