Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die schlüssige Rüge dieses Zulassungsgrunds erfordert, daß die Beschwerdeschrift kenntlich macht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|