BFH - Beschluß vom 16.03.2000
IX B 108/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1215

Divergenz

BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen IX B 108/99

DRsp Nr. 2000/6374

Divergenz

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Weise hinreichend dargelegt worden ist, dass einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt worden sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Die angefochtene Entscheidung weicht jedenfalls nicht von den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.