Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Weise hinreichend dargelegt worden ist, dass einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt worden sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Die angefochtene Entscheidung weicht jedenfalls nicht von den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
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