BFH - Beschluß vom 30.03.2000
V B 184/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1223

Divergenz

BFH, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen V B 184/99

DRsp Nr. 2000/6410

Divergenz

1. Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge. 2. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, eine Abweichung von der Rspr. des BFH darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen der Forstwirtschaft. In den Streitjahren 1993 bis 1995 erhielt die Klägerin wiederholt den Zuschlag für vom Ökologischen Berufsförderungs-, Bildungs- und Forschungswerk Brandenburg (ÖBBB) im Bereich mehrerer Oberförstereien ausgeschriebene Arbeiten. Diese Maßnahmen wurden durch Mittel zweier Bundesministerien und durch die Bundesanstalt für Arbeit gefördert. In den nach Zuschlag zwischen dem ÖBBB und der Klägerin abgeschlossenen "Zuwendungsverträgen" gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung wurden die Zuwendungen auf der Grundlage der von der Klägerin jeweils abgegebenen Angebote bewilligt, wobei die konkret durchzuführenden Arbeiten ausdrücklich oder unter Bezugnahme auf den Ausschreibungstext bezeichnet wurden. Die Klägerin war verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeiten hinsichtlich Laufzeit des Projektes, Zahl und Personen der Mitarbeiter bestimmte Bedingungen einzuhalten.