BFH - Beschluß vom 20.06.2000
VIII B 42/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1486

Divergenz

BFH, Beschluß vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 42/99

DRsp Nr. 2000/7406

Divergenz

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 bis 4 (Kläger) ist unzulässig, da die von ihnen geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Vorentscheidung einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38, m.w.N.). Zur Bezeichnung der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau benennen, dass eine Abweichung erkennbar wird. Dabei ist erforderlich, dass sich die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtssätze aus den Entscheidungen hinreichend deutlich ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1999 VIII B 37/99, BFH/NV 1999, 1625; vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490).