Die Beschwerde ist unzulässig und war daher gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Denn der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem, vergleichbarem oder gleich gelagertem vorliegendem und festgestelltem Sachverhalt einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38, m.w.N.). Zur Bezeichnung der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau benennt, dass eine Abweichung im vorstehend genannten Sinne erkennbar wird; des Weiteren müssen sich die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtssätze aus den Entscheidungen hinreichend deutlich ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490).
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