I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Benennung eines Zahlungsempfängers gemäß § 160 der Abgabenordnung (
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1977 gegründete GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren (1982 bis 1990) G war. Ihr Unternehmensgegenstand ist der "Import und Export, Kauf und Vertrieb sowie Vermietung und Leasing von Möbeln sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen für Film- und Fernsehproduktionen sowie sonstige Veranstaltungen". Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich zunächst in A; seit 1990 befindet sie sich in B.
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