BFH - Beschluß vom 03.11.2000
I B 49/00
Normen:
AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 569

Divergenz

BFH, Beschluß vom 03.11.2000 - Aktenzeichen I B 49/00

DRsp Nr. 2001/4330

Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. 2. Die Frage, welche Anforderungen die Finanzbehörden bei einer Domizilgesellschaft an die Empfängerbenennung gem. § 160 AO stellen dürfen, ist durch die Rechtsprechung des BFH im Grundsatz geklärt.

Normenkette:

AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Benennung eines Zahlungsempfängers gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1977 gegründete GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren (1982 bis 1990) G war. Ihr Unternehmensgegenstand ist der "Import und Export, Kauf und Vertrieb sowie Vermietung und Leasing von Möbeln sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen für Film- und Fernsehproduktionen sowie sonstige Veranstaltungen". Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich zunächst in A; seit 1990 befindet sie sich in B.