Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.) oder wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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