BFH - Beschluss vom 22.01.2003
I B 16/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 789

Divergenz

BFH, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen I B 16/02

DRsp Nr. 2003/6421

Divergenz

Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben, daher war sie zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Er rügt lediglich, die Vorentscheidung weiche von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 1997 VII R 100/96 (BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787) ab. Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.-- muss der Beschwerdeführer jedoch tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, nicht veröffentlicht).

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf eine inhaltliche Kritik an der Vorentscheidung, die, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen könnte.