Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig vorgetragen, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Sie macht geltend, das FG weiche vom Urteil des BFH vom 3. Februar 1993 I R 37/91 (BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441) und vom Urteil des Hessischen FG vom 23. November 1998 4 K 1309/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 496) ab. Nach den Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, seien Betriebsausgaben auch Aufwendungen, die getätigt würden, um das Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit zu sichern oder zu erhöhen, denn ein positives Ansehen in der Öffentlichkeit erleichtere es dem Unternehmen, seine Ziele zu erreichen. Zu derartigen Aufwendungen gehörten auch Ausgaben, die für das sog. Sponsoring getätigt würden. Das Hessische FG gehe von den gleichen Grundsätzen aus. Danach seien Aufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen Bereichen steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebe.
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