Der Senat entscheidet nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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