Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Klägerin macht geltend, das FG habe zu Unrecht als Reisekosten gebuchte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, obwohl es sich hierbei erkennbar um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, die in den Streitjahren 1995 und 1996 unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Dies stelle einen Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung dar.
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