BFH - Beschluss vom 10.01.2006
X B 67/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 742
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3495/02

Divergenz

BFH, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen X B 67/05

DRsp Nr. 2006/2636

Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, selbst wenn es diese fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet.3. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz rechtfertigt nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, nicht aber die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von BFH-Urteilen nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.