Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von BFH-Urteilen nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.
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