BFH - Beschluss vom 22.02.2006
V B 78/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1128
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 113/00

Divergenz

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen V B 78/05

DRsp Nr. 2006/9325

Divergenz

Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn das FG bei seiner Entscheidung nicht von Rechtssätzen des BFH abweicht, sondern die nach den BFH-Rechtssätzen erforderliche Gesamtwürdigung vornimmt, dabei aber teilweise eigenständige Formulierungen verwendet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie war Organträgerin der H-GmbH, der sie Produktionsgrundstücke verpachtet hatte.

Zur Abwendung des Konkurses der H-GmbH wurde auf deren Antrag am 28. Mai 1997 vom Amtsgericht (AG) das Vergleichsverfahren eröffnet und ein vorläufiger Vergleichsverwalter bestellt.

Am 1. September 1997 eröffnete das AG das Konkursverfahren über das Vermögen der H-GmbH.

Streitig ist, ob die Klägerin mit Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 28. Mai 1997 ihre Stellung als Organträgerin verloren hat --so die Klägerin--, oder ob dies erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. September 1997 geschah --so der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--).