Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht genügt.
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