BFH - Beschluss vom 06.04.2006
IV B 131/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1476
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 398/99

Divergenz

BFH, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IV B 131/04

DRsp Nr. 2006/19203

Divergenz

Ein FG weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in der selben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt. Daran fehlt es, wenn sich das FG erkennbar auf einen bestimmten Rechtssatz des BFH bezieht, selbst wenn es diesen fehlerhaft auf den konkreten Rechtsstreit angewendet haben sollte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht genügt.